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Stellenausschreibung: Steuerfachangestellte m/w/d, Bilanzbuchhalter m/w/d, Steuerfachwirt m/w/d in Vollzeit /o. Teilzeit ab sofort in Schifferstadt gesucht


Tätigkeitsbeschreibung:

Wir suchen DICH….wenn du Spaß am Umgang mit Menschen hast, dich stets weiterbilden und in einer aufstrebenden Steuerkanzlei etwas bewegen möchtest, bist DU bei uns genau richtig. Wir bieten dir einen modernen und sicheren Arbeitsplatz, die Möglichkeit sich frei zu entfalten und Verantwortung zu übernehmen. Wir arbeiten mit modernster EDV, sind digital aufgestellt und beraten unsere Mandanten mit Herz und Verstand.

Voraussetzungen:

Ausbildung als Steuerfachangestellte(r) sowie Kenntnisse mit DATEV

Das erwartet Dich:

Ein attraktives Gehalt, 30 Tage Urlaub, bezahlte Fortbildungen, flexible Arbeitszeiten, ein moderner Arbeitsplatz und eine super Arbeitsatmosphäre, sportliche Aktivitäten am Arbeitsplatz sowie 2 tolle Betriebsausflüge pro Jahr und Vieles mehr.

 

Wenn Du Interesse hast, bewirb dich gerne per Email oder Post.

Werde auch Du Teil unseres Teams 😊 Ich freue mich von dir zu hören.


WIR SUCHEN AUSZUBILDENDE FÜR DAS JAHR 2025 / 2026




















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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 07.05.2026

Auch bei LinkedIn-Kontakt: Unerwünschte Werbe-Mails gelten als unzulässige Belästigung und Eingriff in den Geschäftsbetrieb

Auch LinkedIn-Kontakte reichen nicht aus, um ungefragt Werbe-Mails zu verschicken. Für Newsletter und andere Werbung per E-Mail ist immer eine klare, vorherige Einwilligung nötig. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden (Az. 23 C 120/25).

Unerwünschte Werbe-Mails gelten als unzulässige Belästigung und Eingriff in den Geschäftsbetrieb. Eine bloße Vernetzung auf LinkedIn ist keine Zustimmung, zumal wenn die Werbung über einen anderen Kanal (E-Mail) läuft. Die Abmeldung vom Newsletter reiche nicht; eine anwaltliche Abmahnung sei zulässig, um Wiederholungen zu verhindern.

Eine Werbemittel-Firma hatte gegen ein IT-Sicherheitsunternehmen geklagt, weil dieses mehrfach Werbe-E-Mails an eine Firmenadresse gesendet hatte. Eine ausdrückliche Zustimmung dazu lag jedoch nicht vor. Die Geschäftsführer der Firmen waren lediglich indirekt auf LinkedIn vernetzt. Die klagende Firma sah darin eine unzulässige Belästigung und verlangte Unterlassung sowie Ersatz der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.