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Stellenausschreibung: Steuerfachangestellte m/w/d, Bilanzbuchhalter m/w/d, Steuerfachwirt m/w/d in Vollzeit /o. Teilzeit ab sofort in Schifferstadt gesucht

 

Tätigkeitsbeschreibung:

Ich suche SIE….wenn Sie Spaß am Umgang mit Menschen haben, sich stets weiterbilden möchten und in einer aufstrebenden Steuerkanzlei etwas bewegen möchten, sind Sie bei mir genau richtig. Ich biete Ihnen einen modernen und sicheren Arbeitsplatz, die Möglichkeit sich frei zu entfalten und Verantwortung zu übernehmen. Wir arbeiten mit modernster EDV, sind digital aufgestellt und beraten unsere Mandanten mit Herz und Verstand.

Voraussetzungen:

Ausbildung als Steuerfachangestellte(r) sowie Kenntnisse mit DATEV

Das erwartet Sie:

Ein attraktives Gehalt, 30 Tage Urlaub, bezahlte Fortbildungen, flexible Arbeitszeiten, ein moderner Arbeitsplatz und eine super Arbeitsatmosphäre

 

Wenn Sie Interesse haben, bewerben sich Sie bitte per Email oder Post.

Werden auch Sie Teil meines Teams 😊 Ich freue mich von Ihnen zu hören.


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Steuern / Umsatzsteuer 
Mittwoch, 24.04.2024

Zahlungen aufgrund von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen umsatzsteuerbar

Alle Zahlungen aufgrund von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen, sei es Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG oder sei es Aufwendungsersatz nach § 97a Abs. 3 UrhG, sind umsatzsteuerbar. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 K 7144/20).

Zahlungen, die an einen Unternehmer aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs geleistet würden, seien umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren.

Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des Abmahnenden gehörten alle hierfür erhaltenen Zahlungen. Unerheblich für die Einordnung als steuerbares Entgelt sei die Bezeichnung der zu leistenden Zahlungen im Abmahnschreiben oder ob die Zahlungen als Schadensersatz i. S. d. § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht werden könnten. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Zahlungen dazu dienten, den Abmahnenden klaglos zu stellen und dadurch ein urheberrechtliches Klageverfahren zu vermeiden.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.