Aktuelles

Stellenausschreibung: Steuerfachangestellte m/w/d, Bilanzbuchhalter m/w/d, Steuerfachwirt m/w/d in Vollzeit /o. Teilzeit ab sofort in Schifferstadt gesucht

 

Tätigkeitsbeschreibung:

Ich suche SIE….wenn Sie Spaß am Umgang mit Menschen haben, sich stets weiterbilden möchten und in einer aufstrebenden Steuerkanzlei etwas bewegen möchten, sind Sie bei mir genau richtig. Ich biete Ihnen einen modernen und sicheren Arbeitsplatz, die Möglichkeit sich frei zu entfalten und Verantwortung zu übernehmen. Wir arbeiten mit modernster EDV, sind digital aufgestellt und beraten unsere Mandanten mit Herz und Verstand.

Voraussetzungen:

Ausbildung als Steuerfachangestellte(r) sowie Kenntnisse mit DATEV

Das erwartet Sie:

Ein attraktives Gehalt, 30 Tage Urlaub, bezahlte Fortbildungen, flexible Arbeitszeiten, ein moderner Arbeitsplatz und eine super Arbeitsatmosphäre

 

Wenn Sie Interesse haben, bewerben sich Sie bitte per Email oder Post.

Werden auch Sie Teil meines Teams 😊 Ich freue mich von Ihnen zu hören.




Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 22.03.2023

Zusatzkaution für Erlaubnis der Hundehaltung in Wohnung mit Parkett zulässig

Für die Erlaubnis der Hundehaltung in einer Wohnung mit Parkett kann der Vermieter eine Zusatzkaution verlangen. Die gesetzliche Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit gemäß § 551 Abs. 1 BGB greift dafür nicht. So entschied das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Az. 7 C 36/22).

Zu Beginn eines Mietverhältnisses über eine Wohnung stellten die Mieter eine Mietsicherheit in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete. Zudem verlangte der Vermieter eine Zusatzkaution in Höhe von 25 Euro pro qm für die genehmigte Haltung eines windhundähnlichen Jagdhundes in der Wohnung. Die Wohnung war mit hochwertigem Holzparkett ausgestattet. Die Zusatzkaution sollte eventuelle Schäden durch die Krallen des Hundes absichern. Die Mieter hielten die Zusatzkaution für unzulässig und verlangten deren Rückzahlung. Da sich der Vermieter weigerte dem nachzukommen, erhoben die Mieter Klage.

Das Gericht gab jedoch dem Vermieter Recht. Den Mietern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Zusatzkaution zu. Diese verstoße nicht gegen die in § 551 Abs. 1 BGB geregelte Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit. Es sei zu beachten, dass der Vermieter den Mietern mit der Erlaubnis zur Hundehaltung weitergehende Rechte an der Mietsache eingeräumt habe, die hinsichtlich der Mietsache ein besonderes Schadensrisiko beinhalten. Da Hunde ihre Krallen nicht einziehen können, bestehe für das Parkett eine erhöhte Beschädigungsgefahr.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.