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Stellenausschreibung: Steuerfachangestellte m/w/d, Bilanzbuchhalter m/w/d, Steuerfachwirt m/w/d in Vollzeit /o. Teilzeit ab sofort in Schifferstadt gesucht

 

Tätigkeitsbeschreibung:

Wir suchen SIE….wenn Sie Spaß am Umgang mit Menschen haben, sich stets weiterbilden möchten und in einer aufstrebenden Steuerkanzlei etwas bewegen möchten, sind Sie bei uns genau richtig. Wir bieten Ihnen einen modernen und sicheren Arbeitsplatz, die Möglichkeit sich frei zu entfalten und Verantwortung zu übernehmen. Wir arbeiten mit modernster EDV, sind digital aufgestellt und beraten unsere Mandanten mit Herz und Verstand.

Voraussetzungen:

Ausbildung als Steuerfachangestellte(r) sowie Kenntnisse mit DATEV

Das erwartet Sie:

Ein attraktives Gehalt, 30 Tage Urlaub, bezahlte Fortbildungen, flexible Arbeitszeiten, ein moderner Arbeitsplatz und eine super Arbeitsatmosphäre, sportliche Aktivitäten am Arbeitsplatz sowie 2 tolle Betriebsausflüge pro Jahr

 

Wenn Sie Interesse haben, bewerben sich Sie bitte per Email oder Post.

Werden auch Sie Teil meines Teams 😊 Ich freue mich von Ihnen zu hören.


WIR SUCHEN AUSZUBILDENDE FÜR DAS JAHR 2024 / 2025








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Steuern / Erbschaft-/Schenkungsteuer 
Freitag, 14.02.2025

Höhere Erbfallkostenpauschale ab 2025

Der Erbfallkosten-Pauschbetrag steigt ab dem Jahr 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG).

Die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Erben können die Aufwendungen entweder einzeln nachweisen oder die Erbfallkosten-Pauschale in Anspruch nehmen. Der Erbfallkosten-Pauschbetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Der Pauschbetrag ist auch dann zu gewähren, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschale ist, dass dem Erwerber Kosten dieser Art tatsächlich entstanden sind.

Der Erbfallkosten-Pauschbetrag steht auch einem Nacherben zu. Dies gilt auch dann, wenn dieser nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat. Voraussetzung ist, dass dieser andere mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen tragen muss.

Hinweis

Die Kosten für die Nachlassverwaltung und Nachlassverwertung sind dagegen im Regelfall nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig. Diese Kosten sind in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG ausdrücklich ausgenommen.

Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.