Aktuelles

Stellenausschreibung: Steuerfachangestellte m/w/d, Bilanzbuchhalter m/w/d, Steuerfachwirt m/w/d in Vollzeit /o. Teilzeit ab sofort in Schifferstadt gesucht

 

Tätigkeitsbeschreibung:

Wir suchen SIE….wenn Sie Spaß am Umgang mit Menschen haben, sich stets weiterbilden möchten und in einer aufstrebenden Steuerkanzlei etwas bewegen möchten, sind Sie bei uns genau richtig. Wir bieten Ihnen einen modernen und sicheren Arbeitsplatz, die Möglichkeit sich frei zu entfalten und Verantwortung zu übernehmen. Wir arbeiten mit modernster EDV, sind digital aufgestellt und beraten unsere Mandanten mit Herz und Verstand.

Voraussetzungen:

Ausbildung als Steuerfachangestellte(r) sowie Kenntnisse mit DATEV

Das erwartet Sie:

Ein attraktives Gehalt, 30 Tage Urlaub, bezahlte Fortbildungen, flexible Arbeitszeiten, ein moderner Arbeitsplatz und eine super Arbeitsatmosphäre, sportliche Aktivitäten am Arbeitsplatz sowie 2 tolle Betriebsausflüge pro Jahr

 

Wenn Sie Interesse haben, bewerben sich Sie bitte per Email oder Post.

Werden auch Sie Teil meines Teams 😊 Ich freue mich von Ihnen zu hören.


WIR SUCHEN AUSZUBILDENDE FÜR DAS JAHR 2024 / 2025








Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 29.11.2024

Nachhaltige Erfindertätigkeit oder nicht steuerbare sog. Zufallserfindung

Eine nachhaltige und damit steuerbare Erfindertätigkeit kann vorliegen, wenn der Erfinder oder sein Patentanwalt im Verfahren auf Erteilung des Patents die technische Verwertungsreife der Erfindung fördern.

Hiervon abzugrenzen ist die typische Tätigkeit des Patentanwalts im Verfahren auf Erteilung des Patents, die keine erfinderische Tätigkeit darstellt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII B 73/23). Sie stelle keine auf Wiederholung angelegte erfinderische Tätigkeit dar und diene nicht der Förderung der (technischen) Verwertungsreife der Erfindung.

Da der Steuerpflichtige selbst das Merkmal der nachhaltigen Tätigkeit erfüllen müsse, könnten nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die ihm persönlich zurechenbar seien, weil er sie entweder selbst ausführt oder diese von Dritten in seinem Auftrag ausgeführt werden. Fehle es an einer nachhaltigen Tätigkeit, weil die Erfindung ein einmaliger Akt und von vornherein ohne weitere Tätigkeiten des Erfinders verwertungsreif war, handele es sich (mangels Nachhaltigkeit der Betätigung) um eine nicht steuerbare sog. Zufallserfindung.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.