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Stellenausschreibung: Steuerfachangestellte m/w/d, Bilanzbuchhalter m/w/d, Steuerfachwirt m/w/d in Vollzeit /o. Teilzeit ab sofort in Schifferstadt gesucht

 

Tätigkeitsbeschreibung:

Wir suchen SIE….wenn Sie Spaß am Umgang mit Menschen haben, sich stets weiterbilden möchten und in einer aufstrebenden Steuerkanzlei etwas bewegen möchten, sind Sie bei uns genau richtig. Wir bieten Ihnen einen modernen und sicheren Arbeitsplatz, die Möglichkeit sich frei zu entfalten und Verantwortung zu übernehmen. Wir arbeiten mit modernster EDV, sind digital aufgestellt und beraten unsere Mandanten mit Herz und Verstand.

Voraussetzungen:

Ausbildung als Steuerfachangestellte(r) sowie Kenntnisse mit DATEV

Das erwartet Sie:

Ein attraktives Gehalt, 30 Tage Urlaub, bezahlte Fortbildungen, flexible Arbeitszeiten, ein moderner Arbeitsplatz und eine super Arbeitsatmosphäre, sportliche Aktivitäten am Arbeitsplatz sowie 2 tolle Betriebsausflüge pro Jahr

 

Wenn Sie Interesse haben, bewerben sich Sie bitte per Email oder Post.

Werden auch Sie Teil meines Teams 😊 Ich freue mich von Ihnen zu hören.


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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 05.11.2024

Zum Ansatz einer Abschreibung auf den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts einer natürlichen Person auf sog. Influencer

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht dar; vom Einlagewert können Abschreibungen vorgenommen werden.

Ein entsprechendes Wirtschaftsgut könne bei einer Influencerin jedoch erst dann entstehen, wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit aufnimmt und z. B. Lizenzverträge abschließt. Im Privatvermögen vor der Betriebseröffnung stelle das bloße Influencerprofil zusammen mit den Followern (ohne Lizenzverträge oder Ähnlichem) noch kein (selbstständiges) Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne dar, sodass § 5 Abs. 2 EStG einer Einlage des Influencerprofils zum Zeitpunkt der Betriebseröffnung sowie der anschließenden Inanspruchnahme von AfA auf einen Einlagewert entgegensteht. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 2508/22).

Im Streitfall habe das Finanzamt bei der Klägerin zu Recht kein einlagefähiges Wirtschaftsgut und damit kein AfA-Volumen zum Ansatz gebracht. Zwar habe der Bundesfinanzhof (Urteil X R 20/17 vom 12.06.2019) entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht darstelle und vom Einlagewert daher AfA vorgenommen werden können. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei dieses Urteil jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da anders als im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall im Privatvermögen der Klägerin noch kein Wirtschaftsgut entstanden war. Ein solches konnte erst mit dem Abschluss entsprechender (Lizenz-)Verträge entstehen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.