Aktuelles

Stellenausschreibung: Steuerfachangestellte m/w/d, Bilanzbuchhalter m/w/d, Steuerfachwirt m/w/d in Vollzeit /o. Teilzeit ab sofort in Schifferstadt gesucht

 

Tätigkeitsbeschreibung:

Ich suche SIE….wenn Sie Spaß am Umgang mit Menschen haben, sich stets weiterbilden möchten und in einer aufstrebenden Steuerkanzlei etwas bewegen möchten, sind Sie bei mir genau richtig. Ich biete Ihnen einen modernen und sicheren Arbeitsplatz, die Möglichkeit sich frei zu entfalten und Verantwortung zu übernehmen. Wir arbeiten mit modernster EDV, sind digital aufgestellt und beraten unsere Mandanten mit Herz und Verstand.

Voraussetzungen:

Ausbildung als Steuerfachangestellte(r) sowie Kenntnisse mit DATEV

Das erwartet Sie:

Ein attraktives Gehalt, 30 Tage Urlaub, bezahlte Fortbildungen, flexible Arbeitszeiten, ein moderner Arbeitsplatz und eine super Arbeitsatmosphäre

 

Wenn Sie Interesse haben, bewerben sich Sie bitte per Email oder Post.

Werden auch Sie Teil meines Teams 😊 Ich freue mich von Ihnen zu hören.


WIR SUCHEN AUSZUBILDENDE FÜR DAS JAHR 2023




Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Körperschaftsteuer 
Donnerstag, 21.09.2023

Voraussetzungen einer vGA bei Arbeitnehmerüberlassung

Das Finanzgericht Düsseldorf nahm Stellung zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere bei Fehlen einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Az. 7 K 311/21).

Eine vGA könne auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt werde. Entscheidend sei in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet habe, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahestehe, nicht gewährt hätte. Wenn der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender sei, könne eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringe, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehle. Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen der Kapitalgesellschaft an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person.

Dass die Klägerin im Streitfall die Aufwendungen für die Personalüberlassung getätigt habe, lasse sich nur durch das zu ihrem Alleingesellschafter bestehende Gesellschaftsverhältnis und dessen Verhältnis zu seiner Ehefrau, die Alleingesellschafterin der B GmbH war, erklären. Mit einem fremden Unternehmen, das nicht von der Ehefrau des Alleingesellschafters der Klägerin beherrscht worden wäre, hätte die Klägerin keine entsprechende Vereinbarung getroffen. Die mit der B GmbH getroffene Vereinbarung sei zusätzlich auch wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG zivilrechtlich unwirksam. Unabhängig von dem Fremdvergleich im engeren Sinne handele es sich bei den Zuwendungen der Vermögensvorteile auch um solche, die die Klägerin bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.